Amtsblatt - Aktuell
Aktuelle Ausgabe
13.03.2023
Der Markt Kleinwallstadt hat mit Beschluss vom den 27.02.2023 die Änderung des Bebauungsplans „Westerweiterung Industriegebiet Dommerich“, als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans „Westerweiterung Industriegebiet Dommerich“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kleinwallstadt (Rathaus Kleinwallstadt)
Zimmer 02, Hauptstraße 2, 63839 Kleinwallstadt,
während folgender Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
Montag bis Mittwoch und Freitag von 8-12 Uhr, am Donnerstag von 14-18 Uhr
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Änderung des Bebauungsplans „Westerweiterung Industriegebiet Dommerich“ sind auch im Internet auf dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung Bayern
https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal
und auf der Homepage des Marktes Kleinwallstadt unter
https://www.kleinwallstadt.de/wirtschaft-bauen-und-verkehr/bauen/aktuelle-bauleitplanverfahren/
veröffentlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kleinwallstadt, den 09.03.2023
(Siegel)
gez. Thomas Köhler
1. Bürgermeister
Kategorien: Amtliche Mitteilungen