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Positiver Corona-Test - was tun?

07.02.2022
Was tun bei einem positiven Corona-Test?

Was tun nach einem positiven Antigen-Test?

Betroffene Personen müssen sich unverzüglich in Isolation begeben und das positive Schnelltest-Ergebnis mittels PCR-Test überprüfen lassen. Hierfür kann man im Internet über https://www.terminland.de/lra-mil einen Termin an der PCR-Teststrecke in Miltenberg buchen.  

Ein positiver Selbsttest berechtigt zu einer kostenfreien Testung, daher muss beim Anmelden als Testgrund „PCR-Test nach positivem Antigen-Test“ ausgewählt werden. Als Nachweis kann man im Anmeldeprozess bereits ein Bild hochladen, alternativ kann man auch ohne Bild fortfahren. In jedem Fall müssen Sie an die Teststrecke mitbringen: 

die positive Testkassette zum Vorzeigen; diese Kassette sollte aus hygienischen Gründen in einem verschlossenen Beutel/ Behälter transportiert werden.
ein Ausweisdokument zur Identifikation.
Die bei der Anmeldung getätigten Angaben sollten sorgfältig überprüft werden, da man das Ergebnis ausschließlich per E-Mail bekommt und die Mitarbeiter*innen an der Teststrecke aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Zugriff auf jegliche Ergebnisse haben. Nach erfolgreicher Buchung erhält man eine Terminbestätigung per E-Mail. 

Was tun nach einem positiven PCR-Test?

Die Person muss sich unverzüglich in Isolation begeben. 

Aufgrund des Infektionsgeschehens und der hohen Fallzahlen kann das Gesundheitsamt die positiv Getesteten nur mit Zeitverzögerung kontaktieren. Alle Betroffenen werden darum gebeten, sich nicht telefonisch mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, sondern die nachstehenden Verhaltensregeln zu befolgen.

Die Betroffenen erhalten eine Info-Mail mit einen Link zu einem Web-Formular mit der Bitte, dieses zeitnah auszufüllen und an das Gesundheitsamt weiterzuleiten. Nach Erhalt des ausgefüllten Formulars erfolgt ein individueller Kontakt telefonisch oder per E-Mail 
 

Wie lange müssen positiv Getestete in Isolation? 

Die Dauer der Isolation beträgt zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers bei Beschwerdefreiheit bzw. zehn Tage ab Symptombeginn bei bestehenden Symptomen.

Nach sieben Tagen ist bei (bis dahin eingetretener) Symptomfreiheit eine Freitestung mittels eines negativem Antigen-Schnelltest (oder PCR-Test) möglich (etwa im Falle des Schnelltests an der Teststrecke in Wörth oder bei anbietenden Apotheken). Selbsttests sind nicht zulässig!  

Mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt wird das vorzeitige Ende der Isolation unmittelbar wirksam. Das negative Testergebnis muss dazu per E-Mail an infektionsschutz@lra-mil.de übersandt werden. 

Andernfalls endet die Isolation bei Symptomfreiheit mit Ablauf des zehnten Tages OHNE weitere Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.

Falls der am siebten Tag durchgeführte Test noch ein positives Ergebnis aufweist, endet die Isolation an Tag zehn, wenn bei Symptomfreiheit ein an diesem Tag durchgeführter Test negativ ist, mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an infektionsschutz@lra-mil.de.  

Positiv Getestete erhalten automatisch per E-Mail einen Link zu einem Kontaktpersonenformular mit der Bitte um Weitergabe an die engen Kontaktpersonen. Sollte eine der Kontaktpersonen eine Quarantänebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigen, bitten wir die Kontaktpersonen, dieses auszufüllen. Erst mit Erhalt des ausgefüllten Formulars kann eine Quarantänebescheinigung ausgestellt werden. 

Sollten am Ende der Quarantäne noch Symptome bestehen oder der PCR- oder Antigenschnelltestbefund nicht negativ sein, muss die Person weiter in Isolation verbleiben und umgehend das Gesundheitsamt per E-Mail (entlassungen@lra-mil.de) kontaktieren. 

Wann bin ich enge Kontaktperson, wann darf ich die Quarantäne verlassen (Freitestung)? 

Eine Kontaktperson wird als enge Kontaktperson eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Situationen im infektiösen Zeitraum stattgefunden hat: 

Enger Kontakt (näher als 1,5 Meter, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adäquaten Schutz
Gespräch (Kontakt näher als 1,5 Meter, unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
Gleichzeitiger Aufenthalt von Infiziertem und Kontaktperson im selben Raum ohne ausreichende Belüftung unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn adäquater Schutz getragen wurde.
Ein adäquater Schutz besteht dann, wenn die infizierte Person und die Kontaktperson durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen haben.

Der infektiöse Zeitraum beginnt: 

bei Symptomfreiheit zwei Tage vor dem Testtermin
sonst zwei Tage vor dem ersten Auftreten der Symptome.
Dauerhaft von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen: die 1) als „geboostert“ gelten (ab dem Tag der Auffrischungsimpfung); die 2) von einer durch PCR-Test bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung); die 3) einen spezifischen positiven Antikörpertest nachweisen können und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben. Der positive Antikörperbefund muss zu einer Zeit erfolgt sein, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hat (gilt ab dem Tag der Impfung); die 4) mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben und danach von einer durch PCR-Test bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests).

Zeitlich begrenzt für 90 Tage von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen: die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft sind (wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt); die genesen sind (wenn die zugrundeliegende Nukleinsäuretestung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt).

Für alle engen Kontaktpersonen ist bei Beschwerdefreiheit eine Freitestung aus der Quarantäne bereits nach sieben Tagen mittels Antigen-Schnelltest (oder PCR-Test) möglich – etwa im Falle des Schnelltests an der Teststrecke in Wörth oder bei anbietenden Apotheken. Selbsttests sind nicht möglich.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen zulässig.

Ohne die Freitestung endet die Quarantäne bei Symptomfreiheit nach 10 Tagen.

Die Freitestung wird mit der Übermittlung an infektionsschutz@lra-mil.de wirksam.

Sollten am Ende der Quarantäne Symptome bestehen oder der PCR- oder Antigenschnelltestbefund nicht negativ sein, müssen die Betroffenen weiter in Isolation verbleiben und umgehend das Gesundheitsamt per E-Mail (entlassungen@lra-mil.de) kontaktieren.

Kategorien: Pressemitteilung Landratsamt MIL

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